Gesetze und Verordnungen

Alle Chamäleons gehören geschützten Arten an, so dass die Haltung im Terrarium bestimmten Regeln unterliegt. Man muss Chamäleons beispielsweise bei der Behörde anmelden, wenn man sie kauft. Die folgende Seite soll einen Überblick über die in Deutschland geltenden Regeln geben und zeigen, was man als Chamäleonhalter tun muss, um seine Pflichten zu erfüllen. 

 

Washingtoner Artenschutzabkommen (WA bzw. CITES)

Das Washingtoner Artenschutzabkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz CITES) wurde 1973 geschlossen. Inzwischen sind 183 Staaten weltweit daran beteiligt, darunter auch Deutschland und Madagaskar. Es handelt sich sowohl um ein Abkommen als auch eine Organisation. Ziel ist es, den internationalen Handel mit Wildtieren und Pflanzen soweit zu kontrollieren, dass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Das Übereinkommen regelt den Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen sowie Produkte aus pflanzlichem oder tierischem Material. Die gelisteten Arten sind je nach Gefährdungslage in drei Anhänge verteilt:

  • CITES-Papiere

    So sehen CITES-Papiere aus

    Anhang I: Unmittelbar bedrohte Arten, der Handel mit diesen ist grundsätzlich verboten. Unter diese Regelung fällt bei den Chamäleons bisher ausschließlich die Art Brookesia perarmata. Ausnahmen erfolgen ausschließlich unter Verwendung standardisierter Dokumente („CITES-Papiere“). Das betreffende Tier muss außerdem entweder gechipt sein (bei Chamäleons nicht tierschutzgerecht) oder den Unterlagen ist eine Fotodokumentation des betreffenden Tieres zur Identifikation beigelegt (bei Chamäleons zu bevorzugen).

  • Anhang II: In allen Ländern schutzbedürfte Arten, Handel mit Wildfängen ist mit Aus- und Einfuhrgenehmigungen sowie Nachweis über die Unschädlichkeit für den wilde Bestand möglich. Hierunter fallen alle übrigen Chamäleons. Sie dürfen nur mit einem Herkunftsnachweis vom Züchter und bei Meldung an die zuständige Behörde gehalten werden.
  • Anhang III: In einzelnen Ländern schutzbedürftige Arten.

Für den kontrollierten Handel mit geschützten Arten werden jährlich sogenannte CITES-Quoten herausgegeben. Diese enthalten exakte Zahlen, die angeben, wieviele Tiere welcher Art aus welchem Land im aktuellen Jahr legal exportiert werden dürfen.

EG Verordnung 338/1997 (EU-Artenschutzverordnung)

Diese Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in die Tat um und verpflichtet alle Mitgliedsstaaten der EU zur Einhaltung des WA. Wie im WA auch werden geschützte Tiere, Pflanzen und Produkte aus beiden auch hier in Anhänge je nach Bedrohunsstatus eingeteilt. Sie sind hier aber mit Buchstaben statt römischer Zahlen gekennzeichnet und weisen einige Unterschiede bei den gelisteten Arten auf.

  • Anhang A: Arten des Anhang I des WA und Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Hierunter fallen bei den Chamäleons wieder die Art Brookesia perarmata, im Gegensatz zum WA aber auch die Art Chamaeleo chamaeleon. Die genannten Arten dürfen nur mit Genehmigung des Mitgliedstaates importiert werden, die nur dann erteilt wird, wenn der Erhaltungsstatus der Art nicht dadurch beeinträchtigt wird und das betreffende Tier nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt wird. Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten (Ausnahmen bei in Gefangenschaft geborenen/gezüchteten Tieren, Einfuhr aus Mitgliedsstaat, der selbige erlaubt oder wenn Einfuhr zur Arterhaltung beiträgt).
  • Anhang B: Arten des Anhang II des WA sowie Arten, die im internationalen Handel derart gefragt sind, dass ihr Überleben in bestimmten Ländern gefährdet ist. Bei den Chamäleons fallen hierunter die Gattungen Bradypodion, Brookesia, Calumma, Chamaeleo und Furcifer. Diese Arten benötigen ebenfalls eine Einfuhrgenehmigung wie bei Anhang A genannt.
  • Anhang C: Arten des Anhang III des WA (außer sie werden bereits in A oder B geführt). Auch Anhang C benötigt eine Einfuhrgenehmigung.
  • Anhang D: Arten, die in einem Umfang in die EU importiert werden, der eine mengenmäßige Überwachung rechtfertigt. Hier wird zum Import lediglich vorausgesetzt, dass die Einfuhr vorher den zuständigen Behörden gemeldet wird.

Änderungen an den Anhängen werden laufend durch Verordnungen vorgenommen.

 

Bundesartenschutzverordnung

Beispiel für einen Herkunftsnachweis

Beispiel für einen Herkunftsnachweis

Die Bundesartenschutzverordnung listet einzelne Tierarten nach Schutzstatus auf und beschreibt Pflichten des Besitzers oder Händlers gegenüber den Behörden. Zum Beispiel Meldepflicht, Kennzeichnungspflicht, CITES bzw EU Bescheinigung, Ein- und Ausfuhrgenehmigung und ähnliches. Für alle Chamäleons besteht in Deutschland eine sogenannte Meldepflicht: Jedes gehaltene Tier muss bei der entsprechenden Behörde gemeldet werden („Bestandsanzeige“). In Deutschland ist hier die Naturschutzbehörde des Landkreises, meist die untere, zuständig.

Alle geschützten Arten müssen in Deutschland einen „Nachweis der legalen Herkunft“ haben, der den Behörden bei der Meldung vorgelegt wird. Für Anhang I-Arten müssen der zuständigen Behörde CITES-Papiere, für Anhang II-Tiere lediglich ein einfacher Herkunftsnachweis vorgelegt werden. CITES-Papiere sind standardisierte Formulare, der Herkunftsnachweis kann dagegen vom Züchter selbstgeschrieben sein (einzelne Behörden stellen die Nachweise jedoch lieber selbst aus). Letzterer muss unter anderem Art, Anzahl, Geschlecht, Kennzeichen, Standort, Herkunft, Datum des Erwerbs/Verkaufs, Name und Adresse des alten und neuen Besitzers beinhalten. Die Bestandsveränderungsanzeige erfolgt in Deutschland kostenlos.

Nach Bundesartenschutzverordnung § 12 müssen alle Tiere in Deutschland, die in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführt sind, gekennzeichnet werden. Aktuell besteht demnach eine Kennzeichnungspflicht per Fotodokomentation lediglich für die Arten Chamaeleo chamaeleon und Brookesia perarmata. Die Behörden einiger Städte bestehen auf eine Kennzeichnung auch aller übrigen Chamäleons per Fotodokumentation, obwohl es für diese Art nicht vorgeschrieben ist.

Wo muss ich mein Chamäleon anmelden?

Um die richtige Behörde zu finden, musst du etwas Recherche betreiben. In der Regel kümmert sich die Untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises um alle Aspekte des Artenschutzes. Diese Behörde ist meist Teil einer übergeordneten Behörde, zum Beispiel eines Regierungspräsidiums oder eines Landratsamtes. Meist findet sich bereits auf der Website der entsprechende, für den Artenschutz zuständige Mitarbeiter. Diesen schreibt man per Post oder E-Mail direkt an mit dem Anliegen, vom Washingtoner Artenschutzabkommen geschützte Tiere anmelden zu wollen. Viele Behörden möchten eigene Dokumente dazu ausgefüllt und plus der Herkunftsnachweise zugeschickt bekommen. Anderen reichen die Herkunftsnachweise in Kopie und eine E-Mail bei Bestandsveränderungen. Am besten ist es, vor der Anmeldung einfach telefonisch abzuklären, welche Vorgehensweise von der Behörde gewünscht wird.

Ganz wichtig: Niemals Originale versenden! Manchmal verschwinden Papiere versehentlich auf dem Postweg oder bei Behörden, daher sollte man stets nur Kopien versenden. Des Weiteren ist es sinnvoll, stets Kopien jeglicher Kommunikation mit den Behörden anzufertigen und diese aufzubewahren. So kann man bei Nachfrage jederzeit nachweisen, welche Tiere man wann an- oder abgemeldet hat.

Und bitte nicht vergessen: In aller Regel haben Artenschutzbehörden niemanden, der ausschließlich für Reptilien und nur für Artenschutz zuständig ist. Meldungen von Chamäleons machen also nur einen winzigen Teil der täglichen Arbeit aus. Entsprechend kann es gut sein, dass es Nachfragen oder Missverständnisse gibt, oder die Angestellten vor Ort eine Chamäleon-Art mal gar nicht kennen. Hier hilft es nur, gemeinsam mit den Angestellten der Behörden zu arbeiten anstatt gegen sie, die Probleme ruhig und besonnen aufzuklären und grundsätzlich lieber einmal mehr Verständnis zu zeigen.

Brauche ich ein Bestandsbuch?

Bei der Haltung mehrerer Reptilien bietet es sich an, langfristig für die bessere Übersicht ein sogenanntes Bestandsbuch zu führen. Je nach Bundesland kann das Führen eines Bestandsbuches für geschützte Arten sogar vorgeschrieben sein, beispielsweise ist dies seit 2015 in Rheinland-Pfalz (dort geregelt durch das LNatSchG) der Fall. Dort ist es dann egal, ob es sich um privat oder gewerblich gehaltene Tiere handelt. Wer gewerblich mit Reptilien handelt, muss aber grundsätzlich immer ein Bestandsbuch führen.

An sich ist ein Bestandsbuch einfach eine Liste mit allen meldepflichtigen Tieren, die man hält. Das kann ein einfaches, handschriftlich ausgefülltes Schulheft sein. Inzwischen gibt es online aber auch kostenlose Vorlagen für Bestandsbücher, die man bei Bedarf in ein pdf umwandeln oder ausdrucken kann. Jedes Tier muss eine laufende Nummer darin zugewiesen bekommen. An Daten müssen der Datum des Erwerbs und die Adress- und Kontaktdaten des Verkäufers, Artbezeichnung sowie Datum von Tod/Abgabe oder Weitergabe samt Adresse des Käufers eingetragen werden. Zum Bestandsbuch gehören alle Herkunftsnachweise, nach den Nummern des Bestandsbuches sortiert.

Auch wenn man nur wenige Chamäleons hält, aber später mal Nachzuchten haben möchte, bietet sich das Führen eines Bestandsbuches an. So hat man jederzeit im Blick, welche Tiere von wo stammen, wohin abgegeben wurden und wer von wem abstammt.

 

Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz regelt Grundlagen zum Umgang mit allen Tieren (Chamäleons sind hier genauso betroffen wie Hund, Katze oder Kuh). § 1 besagt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. § 2 regelt unter anderem, dass man für die Haltung oder Betreuung eines Tieres es „seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend[en] angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“ muss. Der Halter oder Betreuer muss außerdem „die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ besitzen. Das bedeutet, ein Chamäleon darf laut Gesetz nicht ohne Kenntnisse um das Tier und seine Bedürfnisse angeschafft werden. Kontrolliert wird dies im Privatbereich allerdings selten und in der Regel erst, wenn jemand beim Veterinäramt gemeldet wurde. Nach § 11 muss jeder, der gewerblich Tiere züchtet, mit ihnen handelt oder Tierbörsen betreibt, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde dazu haben. Um diese zu erlangen, muss die verantwortliche Person einen umfangreichen Sachkundenachweis (unter Reptilienhalter bekannt als „SKN nach §11“) ablegen.

Seit 2014 muss jeder, der Wirbeltiere importiert, um sie in Deutschland weiterzuverkaufen oder abzugeben, vorher eine landesbehördliche Genehmigung zur Einfuhr beantragen. Dies betrifft auch private Verkäufer, nicht nur gewerblich agierende.

Das Tierschutzgesetz enthält des Weiteren Vorgaben wie zum Beispiel eine Betäubungspflicht vor dem Töten eines Wirbeltiers, das Verbot von Qualzuchten, verschiedene Vorgaben zu Eingriffen am Tier sowie Regeln zur Durchführung von Tierversuchen.

 

Wann brauche ich eine Genehmigung nach § 11?

Der normale, private Chamäleonhalter benötigt diese Genehmigung zur Haltung seines Chamäleons nicht. Sie ist nur dann notwendig, wenn Chamäleons gewerbsmäßig gehalten bzw. in sehr großer Zahl gezüchtet werden, wenn man mit den Tieren gewerbsmäßig handeln oder Tierbörsen veranstalten möchte oder eine Auffangstation respektive ein Tierheim betreibt. Zuständig für die Genehmigung ist das jeweilige Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Den für die Genehmigung unter anderem benötigten Sachkundenachweis kann man beispielsweise bei der DGHT ablegen.

Wann brauche ich einen Sachkundenachweis zur Haltung eines Chamäleons?

In Deutschland benötigt man derzeit für die private Haltung von Chamäleons keinen Sachkundenachweis. Man kann ihn aber freiwillig ablegen, zum Beispiel hier – dies wäre dann der Sachkundenachweis nach §2 Tierschutzgesetz. In der Schweiz ist ein Sachkundenachweis Voraussetzung für die Haltung von Chamäleons. Wer gewerbsmäßig mit Chamäleons handelt, der muss einen anderen Sachkundenachweis legen, nämlich den nach § 11 des Tierschutzgesetzes (siehe vorhergehende Frage).

 

Gutachten der Sachverständigengruppe über die Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien

Dieses Gutachten wurde vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Auftrag gegeben. Es wurde 1997 herausgegeben und enthält exakte Mindestanforderungen an die Haltungen von Reptilien, darunter auch Chamäleons. Damit ist eine Abgrenzung gegeben, ab wann eine Haltung als „tierquälerisch“ angesehen werden kann. Die Richtlinien müssen in Deutschland nicht verpflichtend eingehalten werden, sie werden jedoch z.B. bei Kontrollen von Veterinärämtern als Grundlage verwendet. Die Mindestanforderungen sind sehr gering bemessen, teils fehlerhaft und sollten daher nicht als Richtlinie zur privaten Haltung herangezogen werden. Sie sollen demnächst überarbeitet werden.

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